Die Personalvertretung
 

Annahmeverzug bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

Ein Arbeitnehmer ist nicht stets schon dann leistungsunfähig i. S. v. § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person nicht mehr alle Arbeiten verrichten kann, die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehören. Ist es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte und vertragsgemäße Arbeiten zuzuweisen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten unbillig. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers steht dann dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen.

§§ 615, 297 BGB.
§ 106 GewO.
§ 8 Lehrerausbildungsgesetz – NW.

BAG, Urt. v. 8. November 2006 – 5 AZR 51/06 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.08.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2007
Veröffentlicht: 2007-08-03

Seiten 374 - 376