Die Personalvertretung
 

Auskunftsanspruch des Personalrats

Der Personalrat kann nicht verlangen, dass ihm die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten unter Namensnennung der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden; seine Überwachungsaufgabe kann er bereits effektiv wahrnehmen, wenn er zunächst nur die anonymisierten Arbeitszeitlisten der Dienststelle erhält.

§ 68 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 – 6 P 1.13 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.08.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-23