Ausreichende Verwendungsbreite als Eignungsmerkmal im Auswahlverfahren
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 Satz 1, § 22 Abs. 2 BBG.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV.
Stellt der Dienstherr Anforderungen auf, die zwingend für die weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren sind, müssen diese Vorgaben den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Bei der „förderlichen“ Vergabe eines Dienstpostens mit Führungsaufgaben für mehrere Sachgebiete (hier: Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst) kann die Forderung nach einer ausreichenden Verwendungsbreite gerechtfertigt sein (hier: mindestens zwei Sachgebietsleiter-Dienstposten mit einer Gesamtzeit von vier Jahren).
BVerwG, Beschl. v. 24.7.2024 – 2 VR 5/23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.12.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-21 |