Die Personalvertretung
 

Ausreichende Verwendungsbreite als Eignungsmerkmal im Auswahlverfahren

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 Satz 1, § 22 Abs. 2 BBG.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV.

Stellt der Dienstherr Anforderungen auf, die zwingend für die weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren sind, müssen diese Vorgaben den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Bei der „förderlichen“ Vergabe eines Dienstpostens mit Führungsaufgaben für mehrere Sachgebiete (hier: Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst) kann die Forderung nach einer ausreichenden Verwendungsbreite gerechtfertigt sein (hier: mindestens zwei Sachgebietsleiter-Dienstposten mit einer Gesamtzeit von vier Jahren).

BVerwG, Beschl. v. 24.7.2024 – 2 VR 5/23 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.12.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 12 / 2024
Veröffentlicht: 2024-11-21