Die Personalvertretung
 

Betriebs(teil)übergang im Öffentlichen Dienst

Kommt es – wie bei der Arbeitsvermittlung – im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird.

§ 613 Abs. 1 Satz 1 BGB.

BAG, Urt. v. 22. 5. 2014 –- 8 AZR 1069/12 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.11.13
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ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2014
Veröffentlicht: 2014-10-22