Die Personalvertretung
 

Bewerbung als Voraussetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW

Erfolgloser Antrag eines als Personalratsmitglied freigestellten Oberverwaltungsrats auf Zulassung der Berufung, der Schadensersatz wegen Nichtbeförderung begehrt.

Das Entstehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und dementsprechend auch des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung setzen – vom Ausnahmefall der sogenannten „Listenbeförderung“ abgesehen – regelmäßig eine Bewerbung des Beamten voraus. Nichts anderes gilt für freigestellte Personalratsmitglieder.

OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 11.4.2019 – 6 A 469/17 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.18
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ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2019
Veröffentlicht: 2019-07-24