Die Personalvertretung
 

Disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht

§ 60 Abs. 1 Satz 3, § 61 Abs. 1 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDG.
§ 4 Abs. 1 RuStAG 1913.

Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7/21 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.09.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-06