Entbindung von dem Amt als ehrenamtlicher Richter
1. Mit dem Wechsel der Verwendung eines ehrenamtlichen Richters nach einer Versetzung entfallen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter auf der Arbeitgeberseite nicht, weil nach dem gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG maßgeblichen Erlass auch Referatsleiter zu dem Personenkreis gehören, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1 Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere“) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können.
2. Nach dem GemRdErl. kommt es nicht darauf an, ob der Beamte auch rechtsgestaltend die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, etwa durch die Begründung oder Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen oder die Abordnung, Versetzung, Beurlaubung oder Suspendierung ihm unterstellter Beschäftigter beeinflussen kann.
§§ 21 Abs. 5, 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
OVG LSA, Beschl. v. 24. 4. 2013 – 5 P 13/12 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.10.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-09-23 |