Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Einigungsstellenverfahren
§ 45 Abs. 1 Satz 1, § 85 Abs. 6 SächsPersVG.
1. Ein Feststellungsantrag des Personalrats (Antragsteller), der darauf gerichtet ist, dass die Dienststelle (Antragsgegnerin) verpflichtet ist, den Antragsteller von noch ausstehenden Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der Tätigkeit eines Einigungsstellenverfahren entstanden sind, freizustellen, ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegen die Dienststelle im Zusammenhang mit einem Einigungsstellenverfahren setzt voraus, dass das Entstehen der Kosten zur Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle notwendig gewesen ist. Neben einer materiellen Bemessung, was insoweit „notwendig“ ist, besteht auch ein verfahrensmäßiges Erfordernis für den Personalrat, insoweit eine Abwägungsentscheidung zu treffen.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
OVG Sachsen, Beschl. v. 13.6.2024 – 9 A 333/23.PL –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.12.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-11-21 |