Fehler im Stellenbesetzungsverfahren wegen fiktiver Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung
§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr 3, § 48 Satz 1 BLV § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV.
§ 10, § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Aus der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folgt noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn neben der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung die Aussichten des Bewerbers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, (zumindest) offen sind, seine Auswahl also möglich ist.
2. Bei der Prüfung, ob der Bewerber bei einer neuen Auswahlentscheidung zum Zuge kommen kann, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (nicht der Zeitpunkt der ursprünglichen Auswahlentscheidung) – hier: Fall des Wirksamwerdens der dienstlichen Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erst nach der Auswahlentscheidung
3. Eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung eines freigestellten Mitglieds einer Personalvertretung ist rechtlich nicht zulässig, wenn eine dienstliche Beurteilung erstellt werden kann, insbesondere die im Beurteilungszeitraum geleisteten Dienstzeiten ausreichend repräsentativ sind, um die Qualifikation des freigestellten Beamten für den gesamten Beurteilungszeitraum zu beurteilen.
4. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV sind Dienstzeiten von weniger als 25 % des regelmäßigen Dienstes nicht repräsentativ.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.4.2025 – 5 ME 65/24 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-06-20 |