Die Personalvertretung
 

Laufbahnnachzeichnung und Vorbehalt des Parlamentsgesetzes

In jüngerer Zeit betont die Rechtsprechung im öffentlichen Dienstrecht verstärkt den Vorbehalt des Gesetzes, verstanden als parlamentsgesetzlicher Vorbehalt. Immer wieder werden teils jahrzehntelang praktizierte Erlasse und Verwaltungsvorschriften als formell rechtswidrig verworfen mangels hinreichender Verankerung in dem zugrundeliegenden Gesetz. Auch die teils umfassenden Verordnungsermächtigungen des Dienstrechts erfahren eine zunehmend kritische Würdigung. Besonders deutlich zeigt sich dies im Beihilferecht, bei dienstlichen Beurteilungen und bei Regelungen, welche den grundrechtsgleichen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) ausformen. Damit sind auch die Regelungen zur Laufbahnnachzeichnung freigestellter Personalräte in den Blick zu nehmen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.10.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2024
Veröffentlicht: 2024-09-23