Die Personalvertretung
 

Listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Ein listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat findet nicht statt; dies gilt auch dann, wenn die Erschöpfung des betreffenden Wahlvorschlages darauf zurückzuführen ist, dass der Wahlvorschlag den – nicht zwingenden – Anforderungen des § 8 Abs. 1 BPersVWO an die Zahl der Bewerber nicht entsprochen hat.

§ 31 BPersVG.
§§ 8, 26 BPersVWO.

BVerwG, Beschl. v. 19. 2. 2013 – 6 P 7.12 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.07.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 7 / 2013
Veröffentlicht: 2013-06-25