Die Personalvertretung
 

Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit

Wird ein Beamter zum Zeitpunkt seiner Bewerbung auf einen mit einer Bündelbewertung A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten noch in einem Amt nach A 8 geführt, und wird er dann in ein Amt nach A 9 mittlerer Dienst befördert und anschließend auf einem ebenfalls gebündelt nach A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage bewerteten Dienstposten eingesetzt, so unterliegt die nachfolgende Umsetzung auf eine gleich bewertete Bündelungsstelle A 9 mittlerer Dienst/A 9 mit Amtszulage nicht der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit).

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3.
HessVGH, Beschl. v. 16.10.2014 – 21 A 771/14. PV –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2015
Veröffentlicht: 2015-02-20