Die Personalvertretung
 

Mitbestimmungsrecht beim Einsatz von Beschäftigten bei einem Schulverein

§ 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG.
§ 52 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1c BremPersVG

1. Der Einsatz von Beschäftigten freier Träger (hier: Schulverein) an Schulen als Betreuungskräfte unterliegt im Anwendungsbereich des BremPersVG der Mitbestimmung.
2. Zum Begriff „in der Dienststelle weisungsgebunden tätige Personen“.
3. Ein Personalrat kann im Anwendungsbereich des BremPersVG seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme jedenfalls aus den in § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG genannten Gründen verweigern.
4. Ein für die adressierte Ministerin bindender Beschluss der Landesregierung über den Einsatz von Fremdpersonal in einer Dienststelle ist eine „Verwaltungsanordnung“ im Sinne von § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG.

OVG Bremen, Beschl. v. 10.9.2025 – 6 LP 147/25 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 1 / 2026
Veröffentlicht: 2025-12-23