Die Personalvertretung
 

Rechtsschutz gegen eine vorläufige Regelung, OVG LSA, Beschluss vom 02. 04. 2004 – 5 L 11/03 –

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA im Beschlussverfahren gem. § 83 ArbGG.

2. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet. Die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

3. Die Begründung für eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA muss die Gründe erkennen lassen, aus denen die Maßnahme aus Sicht der Dienststelle der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.

§§ 61 Abs. 3 Satz 7, 61 Abs. 5, 99 PersVG LSA.

OVG LSA, Beschluss vom 02. 04. 2004 – 5 L 11/03 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.09.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 9 / 2004
Veröffentlicht: 2004-09-01

Seiten 349 - 351