Die Personalvertretung
 

Teilzeitstelle ist im Rahmen eines Übernahmeverlangens eines JAV-Mitgliedes geeignet

Stellt ein Mitglied einer Jugend und Auszubildendenvertretung ein Übernahmeverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG und bewirbt sich gleichzeitig auf eine konkrete Teilzeitstelle, so ist diese Stelle bei der Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes im Rahmen eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG zu berücksichtigen.

§ 58 NPersVG.

OVG Nds., Beschl. v. 28.9.2015 – 18 LP 2/15 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-01-25