Teilzeitstelle ist im Rahmen eines Übernahmeverlangens eines JAV-Mitgliedes geeignet
Stellt ein Mitglied einer Jugend und Auszubildendenvertretung ein Übernahmeverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG und bewirbt sich gleichzeitig auf eine konkrete Teilzeitstelle, so ist diese Stelle bei der Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten und besetzbaren Arbeitsplatzes im Rahmen eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers nach § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG zu berücksichtigen.
§ 58 NPersVG.
OVG Nds., Beschl. v. 28.9.2015 – 18 LP 2/15 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-01-25 |