Die Personalvertretung
 

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters aufgrund eines allgemeinen Einstellungsstopps, Thüringer OVG, Beschl. v. 20. 12. 2005– 5 PO 1488/04 –

1. Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 – 6 P 3.05).

2. ...

§ 9 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 BPersVG.

Thüringer OVG, Beschl. v. 20. 12. 2005 – 5 PO 1488/04 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.10.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2006
Veröffentlicht: 2006-10-01

Seiten 391 - 396