Verstreutes Recht II
– Personalvertretungsvorschriften des Bundes außerhalb des BPersVG –
Für das Personalvertretungsrecht des Bundes ist das mehr als 30 Jahre alte, inzwischen 29mal geänderte BPersVG nicht die einzige Rechtsquelle. In seinem Gefolge ist eine Fülle von Vorschriften entstanden, die gleichsam als ein Personalvertretungs-Nebenrecht angesprochen werden kann, bestehend aus Normen, die das Gesetz ergänzen, seine sinngemäße bzw. entsprechende Anwendung anordnen oder dem Personalrat außerhalb des BPersVG Rechte zubilligen und Pflichten auferlegen. Die in der Dekade seit der ersten Bestandsaufnahme zu diesem Thema erlassenen Vorschriften sind Gegenstand nachstehender Zusammenstellung. Übergangsregelungen, die durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind, wurden auch dieses Mal nicht berücksichtigt; ebenso ist in Bestimmungen, in denen gleichermaßen Betriebsräte und Personalräte angesprochen werden, regelmäßig nur der Personalrat erwähnt. Aufgenommen wurde auch der neu gefasste § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der nicht selbst eine Rechtsquelle außerhalb des BPersVG ist, wegen seiner engen Verbindung zu dem AGG aber in diese Darstellung gehört.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.03.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-03-05 |
Seiten 84 - 88