Die Personalvertretung
 

Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und Laufbahnbeurteilung

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 17 Abs. 3 WBO.
§ 2 SLV.

Auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung darf nicht schon wegen der Befangenheit des Beurteilers verzichtet werden. Vielmehr hat der neue Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag des befangenen Beurteilers einzuholen und diesen kritisch zu würdigen.

BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 WB 17.25 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.08.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2026
Veröffentlicht: 2026-07-22