Wahl eines Ersatzmitglieds zum Gruppensprecher
§ 31 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BPersVG.
1. Ein Ersatzmitglied rückt nicht in die besonderen Ämter (z. B. Gruppensprecher) eines – hier zeitweilig verhinderten – Personalratsmitglieds nach; derartige Ämter erfordern das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder (hier der Gruppe) und können nur durch Wahl der Mehrheit der Mitglieder (hier der Gruppe) erlangt werden.
2. Auch zeitweilig nachrückende Ersatzmitglieder sind grundsätzlich als Gruppenvorstandsmitglieder (Gruppensprecher) wählbar (hier entschieden für eine mehr als einjährige Verhinderung der regulären Gruppensprecherin wegen Mutterschutz und Elternzeit).
BayVGH, Beschl.v. 14.4.2015 – 18 P 14.2564 – (Rbeschw. zugel.)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.09.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-08-25 |