Die Personalvertretung
 

Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen

Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu.

§ 14 AÜG.
§§ 3, 5, 9, 10 HPVG.

HessVGH, Beschl. v. 18. 11. 2010 – 22 A 959/10.PV –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-25

Seiten 144 - 147