Zugang von Zustimmungsanträgen beim Personalrat, Formfragen von Zustimmungsverweigerungen
§ 126b, § 130 BGB.
§ 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG.
1. Ein Zustimmungsantrag, der nach dem Ende der üblichen Dienstzeit im E-Mail-Postfach des Personalrats eingeht, gilt erst am nächsten Tag als zugegangen.
2. Die „übliche Dienstzeit“ ist möglichst anhand einer konkreten Arbeitszeitregelung (hier: Rahmenarbeitszeit) und unabhängig von der individuellen Arbeitszeitgestaltung der oder des Personalratsvorsitzenden zu bestimmen.
3. Die Versendung eines nicht handschriftlich unterschriebenen Schreibens des Personalratsvorsitzenden mit der Zustimmungsverweigerung und den Gründen als E-Mail-Anhang durch den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden ist formgerecht.
4. Zu denen Gründen, aus denen der Personalrat seine Zustimmung zur Entziehung einer Funktionsstufe verweigern darf.
OVG Bremen, Beschl. v. 6.11.2024 – 5 LP 213/24 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.03.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-02-19 |