Die Personalvertretung
 

Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

Dem Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts – ist die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters auch dann unzumutbar, wenn ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, der von einem rechtswirksamen Einstellungsstopp betroffen ist, mit einem Arbeitnehmer aus dem Personalüberhang der unmittelbaren Landesverwaltung besetzt wird.

§ 9 BPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 6. September 2011 – 6 PB 10.11 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-01-30