1. Die Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts unterliegt nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung.
2. Dienstliche Interessen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts müssen personalwirtschaftlich oder amtsbezogen sein; allgemeine finanzpolitische Erwägungen scheiden aus.
3. Die Fortsetzung der Personalratstätigkeit einer freigestellten Beamtin oder eines freigestellten Beamten kann ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts begründen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts aufgrund konkreter besonderer Umstände für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Personalrats notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint.
OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2023 – 2 B 6/23 – mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 231.
Hinweis der Schriftleitung: Die OVG-Entscheidung verwendet das Gendersternchen. Im Hinblick auf die Abdrucküblichkeiten der PersV wurde dieses durchweg entfernt und durch die allein weibliche Form ersetzt.
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