DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-02 |
Das Gebot, ein Sanktionsverfahren einleiten zu müssen, ist hergebracht für die Strafverfolgung in § 152 Abs. 2 StPO verankert, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (sog. Legalitätsprinzip). Dieser Verfolgungsgrundsatz ist vom rechtsstaatlichen Gedanken getragen, Gewähr dafür zu bieten, dass im Interesse des Vertrauens des Volkes in eine gerechte Strafrechtspflege jede Straftat ohne Ansehen der Person aufgeklärt und ggf. geahndet wird. Gerade das unterscheidet den Strafprozess vom kontradiktorischen Parteienprozess der ZPO, wenn es dort im Belieben des Rechtsbetroffenen steht, ob er das Zivilrechtsverfahren durch Klageerhebung eröffnen möchte oder nicht.
Seit der großen Tarifreform und dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind nahezu drei Jahre vergangen. Sie waren geprägt von einer Umstellung des öffentlichen Lohnsystems, d. h. von der Überleitung der Beschäftigten in das neue Recht, aber auch von der (übergangsweisen) Fortgeltung des bisherigen Besitzstandes. Im Zuge der letzten Lohnrunde hat das noch junge Recht die ersten großen Änderungen erfahren. Am 11. Juli 2008 haben ver.di und dbb tarifunion, Bund und Kommunen die Redaktionsverhandlungen zum überarbeiteten Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschlossen. In der TVöD-Novelle ist manches neu geregelt worden. So haben die verhandlungsführenden Gewerkschaften zum einen erhebliche Einkommenserhöhungen für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen durchgesetzt, zum anderen gab es aber auch einen Anpassungsbedarf im Hinblick auf Arbeitszeitregelungen und Fragen, die im Zusammenhang mit der Fortgeltung des alten Rechtes beantwortet werden mussten.
BVerwG, Beschl. v. 27. August 2008 – 6 P 11.07 –
BVerwG, Beschl. v. 27. August 2008 – 6 P 5.08 –
BVerwG, Beschl. v. 4. September 2008 – 2 B 61.07 –
BAG, Urt. v. 17. Juli 2008 – 6 AZR 505/07 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 24. 4. 2008 – 11 Sa 2101/07 –
BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2008 – 2 C 22.07 –
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