| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-03-05 |
Für das Personalvertretungsrecht des Bundes ist das mehr als 30 Jahre alte, inzwischen 29mal geänderte BPersVG nicht die einzige Rechtsquelle. In seinem Gefolge ist eine Fülle von Vorschriften entstanden, die gleichsam als ein Personalvertretungs-Nebenrecht angesprochen werden kann, bestehend aus Normen, die das Gesetz ergänzen, seine sinngemäße bzw. entsprechende Anwendung anordnen oder dem Personalrat außerhalb des BPersVG Rechte zubilligen und Pflichten auferlegen.
Die Oppositionsparteien der Grünen und der SPD im Hessischen Landtag haben sich die Frage ebenfalls gestellt, ob die Bestimmungen im aktuellen Text des HPVG der Hessischen Verfassung (HV) noch entsprechen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die Rechte der Personalvertretungen in Hessen in jüngster Vergangenheit zu sehr beschnitten worden sind, was im Gegensatz zur Hessischen Verfassung (HV) steht. Deshalb ist das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG), Stand: 01.01.2005, Objekt eines weiteren Normenkontrollverfahrens vor dem Staatsgerichtshof Hessen geworden.
Hess StGH, Urt. v. 8. November 2006 – P.St 1981 –
BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2006 – BVerwG 6 P 17.05 –
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