| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-04-24 |
Bei einem pflegebedürftigen Angehörigen stellen sich für berufstätige Familienmitglieder vielfältige Fragen. Denn die Familie muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege des Angehörigen sichergestellt werden kann. Viele pflegebedürftige Menschen wünschen sich, durch vertraute Angehörige in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Um diesem Wunsch gerecht zu werden, wurden durch den Gesetzgeber einige arbeitsrechtliche Weichen gestellt.
Um die Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen zu gewährleisten, ist es elementar, genügend motivierte und qualifizierte Personen zu finden, die bereit sind, sich zur Wahl zu stellen und ein Mandat in einer Personalvertretung zu übernehmen. Damit sich solche Bewerberinnen und Bewerber finden, ist es notwendig, dass diese durch ihre Arbeit im Personalrat keine Nachteile haben. Sichergestellt werden soll dies durch in den Personalvertretungsgesetzen verankerte Benachteiligungsverbote.
Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.12.2018 – 17 P 18.1037 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2019 – 20 A 797/17.PVL –
Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.11.2018 – 2 B 302/18 –
BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 – 5 C 9.17 –
BAG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 –
BVerwG, Beschl. v. 17.12.2018 – 1 WB 34.18 –
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