| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
In einem Beschluss vom 19.10.2015 hat sich das BVerwG ausführlich mit dem Fragenkreis der Befangenheit im Personalvertretungsrecht befasst. Über den konkret entschiedenen Sachverhalt hinausgehend bietet dieser Beschluss den Anlass, mit einer grundsätzlichen Sichtweise die Befangenheit im Personalvertretungsrecht in den Blick zu nehmen und zudem die Regelungssituation im Bundespersonalvertretungsgesetz sowie in den einzelnen Landespersonalvertretungsgesetzen einer Detailanalyse zu unterziehen.
In einer neuen Entscheidung zum Soldatenbeteiligungsrecht bezieht das BVerwG Position zu der Frage, welche Verstöße gegen gesetzliche Regeln oder eine Geschäftsordnung einen Antrag auf Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Gremium wegen fehlerhafter Geschäftsführung tragen können.
BVerwG, Beschl. v. 21.6.2017 – 1 WDS-VR 5.16 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.6.2017 – 20 A 965/15.PVL –
VG Greifswald, Beschl. v. 2.5.2017 – 7 B 865/17 HGW –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2016 – OVG 60 PV 5.16 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.5.2016 – 5 A 10002/16.OVG –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2017 – OVG 60 PV 6.16 –
BAG, Urt. v. 14.6.2017 – 7 AZR 608/15 –
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