| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
| Veröffentlicht: | 2015-09-24 |
Der Beitrag untersucht in einem ersten Teil den konzeptionellen Gestaltungsspielraum für den öffentlichen Dienst, der sich aus einer konsequenten Qualifizierung von Tarifbeschäftigten (§ 5 TVöD 2 ) ergibt und einer optional darauf aufbauenden Personalentwicklung. Von besonderem Untersuchungsinteresse sind schließlich die Partizipationsmöglichkeiten und das Rollenverständnis von Personalräten in der Ausfüllung des § 5 TVöD und ggfls. daran anknüpfender Personalentwicklungsmaßnahmen.
Ist der Dienstherr verpflichtet, sämtliche Dienstposten einer Behörde (einzeln) zu bewerten oder genügt es, wenn sich die Bewertung auf sog. Amtsstellen, d. h. Ämter im abstrakt-funktionellen Sinn, beschränkt? Kein großer Unterschied? Mitnichten! Je nachdem, welcher Auffassung man zuneigt, ergeben sich gravierende Unterschiede für die betroffenen Dienststellen. Derzeit sind unzählige Behörden damit beschäftigt, die Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bewerten.
Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
§ 34 S. 3 BeamtStG.
§ 60 Abs. 1 NBG.
§ 3 Abs. 2 Nr. 6 LehrArbZV Nds.
Nds.OVG, Urt. v. 9.6.2015 – 5 KN 148/14 –
Art. 33 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG.
Nds.OVG, Urt. v. 9.6.2015 – 5 KN 162/14 –
Nds.OVG, Urt. v. 9.6.2015, 5 KN 164/14 –
Art. 33 Abs. 2 GG.
BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 554/13 –
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 20.5.2015 – 18 LP 4/14 –
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