DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-25 |
Dienstliche Beurteilungen haben erhebliche Bedeutung für die Beamten. Sie dienen unter anderem auch der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Vor diesem Hintergrund bedarf die Regelung des Beurteilungswesens zumindest in den Grundzügen einer auf eine Entscheidung des Gesetzgebers rückführbaren normativen Grundlage.
Die jüngst zum Beurteilungswesen ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9.9.2021 enthält aus gleichstellungsrechtlicher Sicht mehrere bedeutende Gesichtspunkte. Im Zuge der Entscheidung hat das BVerwG einige ganz grundsätzliche Ausführungen zum Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf Beteiligung im Kontext dienstlicher Beurteilungen und zum Gleichstellungsplan im Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) gemacht.
BVerwG, Urt. v. 7.7.2021 – 2 C 2.21 –
BVerwG, Urt. v. 9.9.2021 – 2 A 3/20 –
BVerwG, Beschl. v. 12.8.2021 – 5 P 1/21 –
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