| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Der Begriff der Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, seine Abgrenzung von der nicht beteiligungspflichtigen Maßnahme sowie Fragen wie die, wann eine Maßnahme „beabsichtigt“ ist und zu welchem Zeitpunkt ein Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat, sind für die Praxis von großer Relevanz und nehmen in der Rechtsprechung der für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichte naturgemäß einen relativ breiten Raum ein. Dies hat seinen Grund darin, dass die Klärung dieser (Vor-)Fragen für den Eintritt in das Mitbestimmungsverfahren unerlässlich ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, ob der Kernbereich der Beteiligung, nämlich einer der gesetzlich aufgeführten Mitbestimmungstatbestände zum Zuge kommt.
In der Gemeindeverwaltung fehlt ein Personalrat. Der Bürgermeister stellt in seiner Gemeindeverwaltung grundsätzlich keine „personalratsverseuchten“ Bewerber ein. Die Gemeinde selbst hat 70 Beschäftigte, aber keinen Personalrat. Man sagt, der Bürgermeister will verhindern, dass die Bewerber ihre Erfahrungen mit der Personalvertretung aus anderen Dienststellen mitbringen und dass dann fortschrittliche Wege wie etwa die Einführung von Compliance- und Ethikregeln auch hier gefordert werden und damit der Gestaltungsspielraum des Bürgermeisters eingeschränkt wird.
BVerwG, Beschl. v. 7. April 2010 – 6 P 6.09 –
BVerwG, Bschl. v. 14. 1. 2010 – 6 P 10.09 –
HessVGH, Beschl. v. 18. 2. 2010 – 22 A 2457/08.PV –
Nds.OVG, Beschl. v. 04. 05. 2010 – 5 ME 54/2010 –
SächsOVG, Beschl. v. 18. 9. 2008 – PL 9 B 264/05 – (nicht rkr)
OVG NRW, Beschluss vom 30. 10. 2009 – 6 B 1496/09 –
OVG LSA, Beschl. v. 12. 05. 2010 – 5 L 6/09 – (RBeschw. zugel.)
BVerwG, Beschl. v. 8. März 2010 – 6 PB 47.09 –
BAG, Beschl. v. 30. März 2010 – 7 AZB 32/09 –
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