DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2018-12-27 |
In der jüngeren Zeit gab es mehrere höchstrichterliche Entscheidungen, in denen es um verfassungsfeindliche Bekundungen von Beamtinnen und Beamten ging, oder um die Frage, inwieweit politische Kritik durch Beamtinnen und Beamte zulässig ist. Dies wird im vorliegenden Beitrag zum Anlass genommen, die Grenzen von grundsätzlich zulässiger politischer Meinungsäußerung und Betätigung von Beamtinnen und Beamten außerhalb des Dienstes zu beleuchten. Im Zentrum steht dabei eine Grundsatzentscheidung des BVerfG von 1975 zur politischen Treuepflicht von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der heutigen Zeit erstaunlich aktuell wirkt.
Was benötigt der Personalrat an Informations- und Kommunikationstechnik zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben? Diese immer wieder auftretende Frage stellt sich nicht nur neu ins Amt gewählten Personalratsmitgliedern, sondern auch den sprichwörtlichen „alten Hasen“ und sucht in § 44 BPersVG nach Antwort. Ist die Nutzung elektronischer Geräte noch erfasst? Wie wirkt sich die Digitalisierung und Arbeit 4.0 auf den Ausstattungsanspruch des Personalrats aus? Und wie verhält sich dies zum Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
BVerwG, Beschl. v. 10.9.2018 – BVerwG 5 PB 2.18 –
BayVGH, Beschl. v. 15.10.2018 – 14 ZB 17.2117 –
VG Oldenburg, Beschl. v. 10.8.2018 – 9 A 711/18 –
Sächsisches OVG, Beschl.v. 2.2.2018 – 9 A 684/16.PL – (Rbeschw. n. zugel.)
VG Hannover, Beschl. v. 4.4.2018 – 16 A 3749/17 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.7.2018 – 6 B 556/18 –
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