DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-06 |
Dieser Beitrag knüpft an den im Vorheft veröffentlichten 1. Teil: „Die individualarbeitsrechtliche Er- und Abmahnung“ an. Er setzt sich mit den speziellen Fragen auseinander, ob die Dienststellenleitung der Personalvertretung und/oder einzelnen ihrer Mitglieder eine „Gelbe Karte“ aufzeigen kann, d. h. also Verhaltensweisen, die im Rahmen der personalvertretungsgesetzlichen Aufgabenwahrnehmung stattgefunden haben bzw. unterlassen wurden, missbilligen kann. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen und auch „spiegelbildlichen“ Option der Personalvertretung und/oder einzelner ihrer Mitglieder ist umstritten.
Viele Dienststellen sind mittlerweile auf Plattformen wie Facebook, Twitter und Instagram vertreten. Spätestens seit das BAG im Jahr 2016 in einer viel beachteten Entscheidung ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei dem Betreiben einer Facebook-Seite bejaht hat, ist die Frage auch im Personalvertretungsrecht umstritten.
BAG, Beschl. v. 22.9.2021 – 7 ABR 23/20 –
BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7/21 –
BVerwG, Beschl. v. 26.1.2022 – 5 P 12.20 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 351.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2021 – 20 A 1981/20.PVL –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.10.2021 – 20 A 3903/19.PVL
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