DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-23 |
Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Neufassung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. Die neuen Regelungen des BPersVG werden in Form einer Synopse vorgestellt und – soweit Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage damit verbunden sind – kurz erläutert.
Das novellierte Bundespersonalvertretungsgesetz enthält mit § 69 nun erstmals eine Regelung speziell zum Datenschutz. Der Beitrag stellt diese Neuregelung vor und ordnet sie auch grundsätzlicher im Hinblick auf das Verhältnis des Personalvertretungsrechts zum Datenschutz ein.
Tätowierte Polizisten und Lehrerinnen mit Kopftuch – darf das eigentlich sein? Diese und ähnliche Problemstellungen haben die Verwaltungsgerichte immer wieder beschäftigt. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit der Dienstherr seinen Beamten Vorgaben hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbilds machen darf. Nachdem das BVerwG 2017 die Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hervorgehoben hat, ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften nunmehr tätig geworden, um inhaltliche Vorgaben zu machen, Orientierung zu geben und Rechtssicherheit zu schaffen.
OVG Thüringen, Beschl. v. 19.5.2021 – 5 PO 617/20 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2021 – 61 PV 5.18 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.4.2021 – 60 PV 12/20 –
VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2021 – 72 K 2/21 PVB –
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