| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-08-23 |
Im nächsten Jahr stehen wieder turnusmäßige Wahlen zu den Personalvertretungen auf der Bundesebene und auf der Länderebene in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie in Sachsen-Anhalt an. Vor Beginn des eigentlichen, vornehmlich in der jeweiligen Wahlordnung geregelten Wahlverfahrens können bereits notwendige (Vor-)Abstimmungen abgehalten werden. Diese können dann in bestimmten, nachfolgend näher aufgezeigten Fällen, auf das Wahlverfahren einwirken und davon abweichende Regelungen mit sich bringen. Da Streitigkeiten über die Fehlerhaftigkeit dieser (Vor-)Abstimmungen solche über die spätere Wahl sind, gilt es schon jetzt, die wichtigsten Voraussetzungen zu kennen und zu beachten.
Der Beitrag nimmt den Komplex der Geschäftsführung des Personalrats in den Blick und legt den Fokus auf das personalvertretungsgesetzliche Verbot für den Personalrat, für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge zu erheben und anzunehmen. Er stellt das Beitragserhebungs- und -annahmeverbot für den Personalrat in den Kontext mit der Pflichtenstellung des Personalrats im Rahmen seiner innerdienstlichen Tätigkeit, die sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen ergibt.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11 4.2019 – 20 A 3550/18.PVB –
Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.4.2019 – 14 Bs 86/19.PVL –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.11.2018 – PL 15 S 2219/18 –
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.4.2019 – 20 A 1890/18.PVB –
OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 14.2.2019 – 2 LB 98/18 –
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