DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-24 |
Der Beitrag widmet sich schwerpunktmäßig den durch das Bundespersonalvertretungsgesetz v. 9.6.2021 geänderten Fristen in den Beteiligungsverfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung. Hierbei werden die Möglichkeit einvernehmlicher Fristabsprachen zwischen Dienststelle und Personalrat sowie die neu eingeführten Reaktionsfristen der Dienststelle auf Vorlagen im Stufenverfahren und bei Initiativanträgen des Personalrats auf den Prüfstand gestellt und kritisch gewürdigt. Der Beitrag arbeitet die Bedeutung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) bei der zeitlichen Flexibilisierung der Beteiligungsverfahren heraus.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem neuen BPersVG 2021 und der damit vorgenommenen Reform des Bundespersonalvertretungsrechts. Er setzt sich selektiv mit multiplen Reformdefiziten auseinander, die in formeller und materieller Hinsicht feststellbar sind. In diesem Zusammenhang spiegelt er diese auch an den Motiven und Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers, die dieser der Gesetzesnovelle zugrunde legt und mit dem Reformgesetz erfüllen will. Die Abhandlung arbeitet dabei heraus, dass diese gesetzgeberischen Erwägungen nur z. T. im Gesetzestext „umgemünzt“ und in der Novelle formale Unzulänglichkeiten feststellbar sowie wesentliche Reformbedarfe nicht aufgegriffen und umgesetzt worden sind.
BVerwG, Beschl. v. 2.6.2021 – 1 WRB 1.20 –
BVerwG, Beschl. v. 24.6.2021 – 5 P 1.20 –
OVG Saarland, Beschl. v. 10.8.2021 – 5 A 264/20 –
VG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2021 – 25 FL 53/21 –
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.6.2021 – 10 A 11399/20 –
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