| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-10-26 |
Das BVerfG hat mit seinem Beamtenstreikverbotsurteil „die Besonderheiten des deutschen Systems des Berufsbeamtentums“ hervorgehoben und damit die Stellung des Berufsbeamtentums in bemerkenswerter Weise gestärkt. Dabei mag dahinstehen, ob das „Leitbild des Beamten“ zum Teil zu idealisiert gezeichnet wird. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob das Urteil für das personalvertretungsrechtliche Gruppenprinzip relevant ist, das in Rechtsprechung und in weiten Teilen des Schrifttums als ein tragendes Strukturelement des Personalvertretungsrechts angesehen wird.
In jüngster Zeit musste das Bundesverwaltungsgericht sich mehrfach mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsvorschriften der förmlichen Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen. Der Beitrag beleuchtet diese Rechtsprechung (u. a. zwei Beschlüsse vom 30.4.2020, die auch in diesem Heft abgedruckt sind, s. S. 421 ff., 423 ff.) kritisch und stellt sie zudem in einen grundsätzlichen Kontext.
BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 WB 55.19 –
BVerwG, Beschl. v. 30.4.2020 – 1 WB 23.19 –
BVerwG, Beschl. v. 20.5.2020 – 5 PB 28.19 –
(zur Entscheidung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.9.2019 – 6 L 2/17 –, PersV 2020, 192)
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 6.19 –
OVG Bremen, Beschl. v. 27.5.2020 – 6 LP 287/19 –
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.5.2020 – 5 A 10073/20 –
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