| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-02-28 |
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. September 2007 gegen die Stimmen der Opposition mit den Stimmen der Regierungskoalition aus CDU und F.D.P. das „Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Das Gesetz ist gem. Art. IV am Tage nach seiner Verkündung und damit am 17. Oktober 2007 in Kraft getreten. Abweichend hiervon treten gem. Art. V verschiedene Regelungen des Schulgesetzes sowie § 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen über die im Schuldienst beschäftigten Lehrer erst am 1. Juli 2008 in Kraft.
Viele Verwaltungen stehen in absehbarer Zeit vor einer großen Herausforderung – ausgelöst durch den TVöD. Der Tarifvertrag hat offensichtlich einen neuen – und doch einen seit langem bekannten – Weg verbindlicher gemacht. So steht in den nächsten Wochen die Verteilung der Leistungszulagen bzw. Prämien an. Viele Verwaltungen verfahren dabei nach dem Gießkannenprinzip. Diese schlichte und einfache Variante hat in den meisten Fällen keinen konzeptionellen, sondern einen recht pragmatischen Hintergrund: Die Zeit zwischen Leistungsvorgabe und Leistungsmessung war für viele Verwaltungen zu kurz bemessen und/oder eine Dienstvereinbarung ist nicht rechtzeitig im Einvernehmen der Tarifvertragsparteien zustande gekommen.
BVerwG, Beschl. 22. Oktober 2007 – 6 P 1.07 –
BVerwG Urt. v. 21. September 2006 – 2 C 13.05 –
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 18. April 2007 – 7 AZR 293/06 –
VG Frankfurt a. M., Beschl.v. 10. 9. 2007 – 23L 2109/07 –
VG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10. 9. 2007 – 23 L 1680/07 –
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 26. September 2007 – 5 AZR 857/06 –
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