| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-01-23 |
Die Regelungen der Personalvertretungsgesetze in Bund und Ländern enthalten eine ganze Reihe von Vorschriften, die die tägliche Zusammenarbeit im Sinne einer Konfrontationsvermeidung beeinflussen. Eine dahingehende Notwendigkeit ergibt sich bereits angesichts der unterschiedlichen Interessen und des divergierenden Vorverständnisses im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung. Die nachfolgenden Überlegungen gehen dem Inhalt der Regelungen sowie Ihrem Zusammenspiel nach und konkretisieren die daraus abzuleitenden Pflichten von Dienststellenleitern und Personalräten, die in ihrer Gesamtheit auch Geltung als Verhaltenskodex für das personalvertretungsrechtliche Miteinander beanspruchen können.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2013 finden in Rheinland-Pfalz die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen statt. Rechtzeitig hierzu hat die Landesregierung das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht durch die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 10. November 2011 1 unter Berücksichtigung der in der Praxis aufgetretenen Bedürfnisse an die neueren Entwicklungen angepasst. Bisher waren an der Wahlordnung nur kleinere Änderungen vorgenommen worden. Die in dem Beitrag vorgestellten Änderungen der Zweiten Änderungsverordnung bringen eine weitreichende Modernisierung mit sich.
BVerwG, Beschl. v. 4. 9. 2012 – 6 P 5.11 –
OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 20. 8. 2012 – 2 B 10673/12.OVG –
OVG NRW, Beschl. v. 5. 10. 2012 – 1 B 681/12 –
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