DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-05-29 |
Nachdem dem Marburger Bund als Interessenvertretung der Ärzte über eine gerichtliche Entscheidung das Streikrecht zugestanden wurde und er sich nach intensiven Streiks ein eigenes Tarifrecht erkämpft hatte, sind am 17. 8. 2006 zwischen ihm und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser sowie am 30. 10. 2006 zwischen ihm und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken neue Tarifverträge abgeschlossen worden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber das allgemeine Leistungsstörungsrecht grundlegend umgestaltet. Damit ist auch das Leistungsstörungsrecht des Arbeitsrechts auf eine neue Grundlage gestellt worden. Relativ spät im Gesetzgebungsverfahren ist eine für das Arbeitsvertragsrecht wohl praktisch noch bedeutsamere Entscheidung gefallen, nämlich die Einbeziehung arbeitsrechtlicher AGB in die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
BAG, Urt. v. 18. September 2007 – 9 AZR 672/06 –
BVerwG, Urt. v. 15. November 2007 – 2 C 33.06 –
BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 2 C 30.07 –
BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –
BAG, Urt. v. 18. September 2007 – 3 AZR 560/05 –
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