| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-09-23 |
Der Beitrag stellt den Kündigungsschutz der Personalratsmitglieder dar, der insbesondere in § 15 Abs. 2 KSchG sowie – für den Bereich des Bundes – in § 55 Abs. 1 BPersVG normiert ist. Auf Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die in Wechselwirkung mit den besagten Vorschriften stehen, wird ebenso eingegangen wie auf Einzelfragen; zudem wird der Kündigungsschutz der Personalratsmitglieder mit einer grundsätzlichen Perspektive eingeordnet.
Gnade und Wiederaufnahme sind Begriffe, die man allgemein mit dem Strafverfahren in Verbindung bringt. Diesen beiden Verfahren kommt zwar hier ihre überwiegende Bedeutung zu, sie besitzen aber bei einem Verlust der Beamtenrechte und beim Verlust der Versorgung infolge Verurteilung sowie beim Disziplinarrecht beamtenrechtliche Bedeutung. Dabei existieren sowohl Gemeinsamkeiten als auch wesentliche Unterschiede. In diesem Beitrag wird zunächst der Gnadenerweis behandelt. In einem Aufsatz, der im folgenden Heft (PersV 2022, 414 ff.) erscheinen wird, wird näher auf das Wiederaufnahmeverfahren eingegangen werden.
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 – 1 WB 33/21 –
BVerwG, Beschl. v. 24.2.2022 – 5 A 7/20 –
BayVGH, Beschl. v. 3. 5. 2022 – 17 P 21.3277 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 389.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2021 – 20 A 2443/20.PVL –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2022 – 62 PV 1/21 –
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.3.2022 – 4 S 3920/21 –
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