DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
In den Medien hochpolitisiert, war das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vom 24. April 2015 (BGBl. I 642) vom Etikett her sachlich darauf bezogen, den Frauenanteil in Führungspositionen zu stärken. Dass im Zuge der Umsetzung dieses rechts politischen Anliegens Art. 2 dieses Gesetzes die Neufassung des Bundesgleichstellungsgesetzes brachte, war eher überraschend.
§ 10 BPersVG begründet für alle Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, eine auch nachwirkende Verschwiegenheitspflicht für die ihnen bei diesen Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen. Sie soll die Integrität der Personalvertretungen sichern und ebenso die Vertraulichkeit dienststelleninterner Vorgänge schützen. Parallele Regelungen finden sich auch in allen Landespersonalvertretungsgesetzen sowie weiteren Mitarbeitervertretungsregelungen
OVG Nds., Beschl. v. 28.9.2015 – 18 LP 2/15 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.8.2015 – OVG 62 PV 16.14 –
OVG NRW, Beschl. v. 1.9.2015 – 20 A 1868/14.PVB –
VG München, Beschl. v. 20.7.2015 – M 14 P 13.4670 –
BVerwG, Beschl. v. 18.6.2015 – 2 C 49.13 –
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