DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-25 |
Das Streikverbot für Beamte in Deutschland entspricht einer jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Literatur. Kritische Stimmen konnten sich bislang nicht durchsetzen. Doch nun kommt durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Bewegung in die Debatte. Gestützt auf das Urteil Enerji Yapi-Yol Sen/ Türkei haben mittlerweile deutsche Verwaltungsgerichte Streikmaßnahmen von beamteten Lehrern als jedenfalls disziplinarrechtlich nicht verfolgbar angesehen.
Der Freistaat Bayern hat mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern neben der Neuregelung des Status- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten und der Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ein einheitliches, modernes und transparentes Landesbesoldungsrecht geschaffen, das die Anerkennung des Leistungsprinzips in den Mittelpunkt stellt. Auch die Neuregelung des Laufbahnrechts verbessert die Leistungsorientierung.
BVerwG, Beschl. v. 3. November 2011 – 6 P 14.10 –
OVG NRW, Beschl. v. 25. August 2011 – 16 A 783/10.PVB –
OVG NRW, Beschl. v. 25. 8. 2011 – 16 A 1361/10.PVB –
VG Wiesbaden, Urt. v. 27. 10. 2011 – 6 K 553/11 – (n. rkr.)
BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –
BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 – 2 C 32.10
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