| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-02-24 |
Die dynamische Entwicklung der Gendiagnostik fordert den Gesetzgeber heraus. Er muss auf die äußerst komplexen Interessenkonflikte reagieren, die im Hinblick auf genetische Untersuchungen zwischen Beschäftigten, ihren genetisch verwandten Familienmitgliedern und privaten bzw. öffentlichen Arbeitgebern entstehen können. Nach einer rechtspolitischen Diskussion von über zwanzig Jahren wurde diese Herausforderung mit dem Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) angenommen (B.).
In Zeiten, in denen Arbeitsplätze allgemein und besonders auch im öffentlichen Dienst knapp und begehrt sind, rückt zunehmend die Bestimmung des § 9 BPersVG in den Mittelpunkt. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Auszubildenden, die sich bereits zu Beginn ihres Berufslebens dazu entschließen, ein personalvertretungsrechtliches Ehrenamt zu übernehmen. Das Gesetz gibt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.
BVerwG, Beschl. v. 13. September 2010 – 6 P 14.09 –
BAG, Beschl. v. 2. Juni 2010 – 7 ABR 24/09 –
Bay VGH, Beschl. v. 23. 11. 2009 – 17 P 08.3418 –
OVG M-V, Beschl. v. 8. Jan. 2010 – 8 L 124/09 –
OVG NRW, Beschl. vom 20. 5. 2010 – 16 A 296/09.PVL –
BayVGH, Beschl. v. 2. 11. 2009 – 17 P 08. 2. 25 –
BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 18. August 2010 – 6 P 15.09 –
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