| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-09-25 |
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Interaktionsfeld der Gewerkschaften und legt den Fokus auf das Handeln dieser Interessenvertreter innerhalb der Dienststelle. Er zeichnet dessen legitimierende Rechtsgrundlagen, Inhalt sowie Umfang nach und durchleuchtet hierbei insbesondere die in der Dienststellenverfassung geltende Zusammenwirkensformel, das Zugangsrecht der Gewerkschaften und das Trennungsprinzip zwischen den Aufgaben der Gewerkschaften und der Personalvertretung nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 BPersVG und das den Gewerkschaften zustehende Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG.
Wenn Beamte in den Personalrat der Dienststelle gewählt werden, kann das zu ihrer Freistellung führen. Sie haben dann nicht mehr ihren bisherigen Dienstpflichten nachzukommen, behalten aber gleichwohl ihre bisherige Besoldung. Sind in den bisherigen Bezügen Leistungszulagen enthalten, die sich notwendigerweise auf das bisherige Amt beziehen, aus dem sie nun freigestellt worden sind, könnte eine Neubewertung ihrer Leistungen angebracht sein. Es stellt sich aber auch die Frage, ob die Beamten nach ihrer Freistellung neue Leistungszulagen erhalten können. Das Bundesverwaltungsgericht meint, sie haben regelmäßig keinen derartigen Anspruch.
BVerwG, Urt. v. 23.1.2020 – 2 C 22.18 –
Zu dieser Entscheidung s. auch den Aufsatz von Dr. Andreas Reich,
abgedruckt in diesem Heft ab S. 375.
BVerwG, Beschl. v. 17.4.2020 – 2 B 3/20 –
BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 9.19 –
(zur Entscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB –, PersV 2019, 289) mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 391.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.1.2020 – 20 A 4193/18.PVB –
VG Berlin, Beschl. v. 30.3.2020 – 71 K 8.19 PVB –
BVerwG, Beschl. v. 11.3.2020 – 5 B 4.20 –
(zur Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.10.2019 – 4 B 22.17 –, PersV 2020, 108)
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