DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-29 |
Der Beitrag lenkt den Blick auf die Entscheidungskonstellation und -kompetenzen in der Dienststelle. Dabei legt er den Fokus auf die Entscheidungsfreiräume des Personalrats im Rahmen der Kostenübernahme durch die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 BPersVG, die auf einem eigenen Beurteilungsspielraum bei der hier gebotenen Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen, dessen Nutzung zu einer Bindung des Dienststellenleiters führt und letztlich die Ausübung von Entscheidungsgewalt durch den Personalrat darstellt.
Die in der Überschrift genannte Vorschrift ist, wie das BAG in seinem Urteil vom 25. April 2013 ausgeführt hat, sprachlich „nur schwer verständlich formuliert“. Im Schrifttum findet sich sogar die Äußerung, die Norm sei „sprachlich nahezu unverständlich“. Von daher ist es nachvollziehbar, dass sich in ihrer Auslegung höchst unterschiedliche Auffassungen finden, deren Spannweite von der Ansicht, dass eine Überschreitung der im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitszeit „a priori“ und ohne Ausgleichsmöglichkeit auch dann zu Überstunden führe, wenn die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht einmal ausgeschöpft ist, bis zu der Ansicht reicht, dass schichtplanmäßig geleistete Stunden, auch wenn sie die regelmäßige tarifl iche Arbeitszeit im Schichtplanturnus überschreiten, nie zu Überstunden i. S. d. Buchst. c) führen können.
BVerwG, Beschl. v. 24. 6. 2014 – 6 P 1.14 –
(hebt OVG Rh-Pf., PersV 2014, 107 auf)
BVerwG, Beschl. v. 24. 4. 2014 – 6 PB 2.14 –
BAG, Urt. v. 5. 6. 2014 – 6 AZR 1008/12 –
Sächs. OVG, Beschl. v. 8. 5. 2014 – PL 9 A 686/12 –
(Rbschw. zugelassen)
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