| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
| Veröffentlicht: | 2007-08-03 |
Durch die sog. Föderalismusreform sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Regelung des öffentlichen Dienstrechts deutlich verändert worden. Zum einen ist der Art. 33 Abs. 5 GG dahingehend ergänzt worden, dass das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern auch fortzuentwickeln ist. Zum anderen ist die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Beamtenrechts neu geregelt worden.
Die Stärkung des Leistungsprinzips ist eines der Kernanliegen des neuen Tarifsystems nach TVöD-VKA und des TV-L. Dieser Leitgedanke findet seinen Ausdruck vor allem in den Regelungen über den Stufenaufstieg (§ 17 TVöD-VKA, 17 II TV-L) und über die Gewährung von Leistungsentgelten (§ 18 TVöD-VKA, § 18 TV-L), die künftig on top auf das so genannte Tabellenentgelt (§ 15 TVöD-VKA, § 15 TV-L) den Beschäftigten gewährt werden können.
BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2006 – 6 PB 12.06 –
BVerwG, Beschl. v. 15. November 2006 – 6 P 1.06 –
BAG, Urt. v. 8. November 2006 – 5 AZR 51/06 –
LAG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2006 – 11 Sa 828/06 –
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