DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-21 |
Beamtenrecht – so sollte man meinen – ist mangels grundlegender gesetzlicher Neuregelungen ein in sich abgeschlossenes, gewissermaßen ruhendes Rechtsgebiet. Doch weit gefehlt! Immer wieder wirken sich geänderte Vorstellungen über die Grundsätze und Anforderungen aus, die der gesellschaftliche Wandel mit sich bringt, beispielsweise hinsichtlich des Bildes, wie wir den „idealen Staatsdiener“ sehen möchten. Ebenso spannend ist aber auch zu verfolgen, wie bereits Jahre zurückliegende Rechtsprechungsänderungen immer noch mit der Ausformung von Details in der praktischen Umsetzung zu kämpfen haben, aber auch mit bisweilen zaghaften, teils aber auch grundlegenderen Modifikationen, wenn sich eine Idee nicht bewährt hat und – durchaus ein bisschen „gesichtswahrend“ – korrigiert werden muss.
Der Beitrag behandelt die Bedeutung der Sonderbestimmungen für Polizeibehörden am Beispiel der Normmerkmale „Einsatz“ und „Einsatzübung“. Hinsichtlich dieser wird auf das Regelungssystem des BPersVG, namentlich auf den Ausschluss der Mitbestimmung, eingegangen und ferner ein genauer Vergleich zu den Landespersonalvertretungsgesetzen gezogen.
BVerwG, Beschl. v. 21.9.2022 – 5 P 17.21 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 183
BVerwG, Urt. v. 11.8.2022 – 5 A 2.21 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann, abgedruckt in diesem Heft ab S. 191
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.10.2022 – 3 Sa 79/ 22 –
VG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022 – 12 B 49/22 –
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