| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-11-29 |
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 wurden nicht nur formal Vorschriften des SGB II geändert, erweitert und gestrichen. In dem hier interessierenden Zusammenhang wurden auch organisatorische Änderungen veranlasst und z. B. die bisherigen Arbeitsgemeinschaften durch gemeinsamen Einrichtungen ersetzt (vgl. § 44b SGB II), die nun einheitlich den Namen Jobcenter führen (vgl. § 6 d SGB II).
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Beschäftigten bestimmte Meldungen zu erstatten. Das gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Meldungen sind an die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu senden.
OVG NRW, Beschl. v. 20. 6. 2011 – 16 B 271/11.PVB –
OVG NRW, Urteil vom 9. 5. 2011 – 1 A 440/10 –
SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2011 – 2 B 33/11 –
BAG, Urt. v. 9. März 2011 – 7 AZR 728/09 –
BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –
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