| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-11-23 |
Disziplinarverfahren gegen Beamte und Soldaten sind beschleunigt durchzuführen. So bestimmt es der Gesetzgeber. Dennoch kommt es in beiden Bereichen, ähnlich wie z. B. im Strafrecht, immer wieder zu überlangen gerichtlichen Verfahren. Im Mittelpunkt des Beitrags steht die Auswertung der wehrrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG, die bei Disziplinarverfahren, die zulasten der Soldatinnen und Soldaten unverhältnismäßig lange dauern, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einen Milderungsgrund entwickelt hat.
Bis zum BPersVG 2021 fehlte es an einer bundespersonalvertretungsgesetzlichen Regelung für Personalratsmitglieder im Hinblick auf den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen. § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG normiert nunmehr diesen Topos. Der Beitrag geht der Frage nach, welchen Regelungsgehalt diese Vorschrift, die aufgrund ihrer „offen“ gehaltenen Verweisungstechnik in das Beamtenrecht alles andere als selbsterklärend ist, hat.
BVerwG, Beschl. v. 29.4.2022 – 5 P 10/20 –
BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 – 5 P 1.22 –
BVerwG, Beschl. v. 16.6.2022 – 5 PB 18/21 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2022 – 62 PV 6/21 –
VG Bremen, Beschl. v. 13.4.2022 – 12 K 1166/21 –
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