DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
Das Thema „Radikales Verhalten im öffentlichen Dienst und dienstrechtliche Folgen“ ist angesichts der Diskussion um rechtsradikale Netzwerke und Chat-Gruppen, um Beamte, die die Ideologie der Reichsbürger teilen, Tätowierungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt, von strukturellem und individuellem Rassismus, der Leugnung des Holocausts, des Engagements in rechtsextremen Parteien oder des Zeigens des Hitlergrußes besonders aktuell. Bei genauer Analyse ist es jedoch ein „Dauerbrenner“.
Der Beitrag zeigt die Entwicklungstendenzen im Besoldungsrecht auf. Im Zentrum steht dabei, wie der Gesetzgeber mit den Vorgaben, die aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung folgen, umgeht.
Der Beitrag geht der Frage nach, welche Vorgaben Art. 33 Abs. 4 GG dahingehend macht, dass Personal des öffentlichen Dienstes verbeamtet werden muss und darf. Angesichts der insoweit nur recht vagen grundgesetzlichen Grenzziehungen wird die Verbeamtungspraxis in der jüngeren Vergangenheit in den Blick genommen und aufgezeigt, dass es Nützlichkeitserwägungen des Dienstherrn bei Verbeamtungen schon lange gibt, diese aber zeitlich wandelbar sind und derzeit dabei der Fachkräftemangel in den Fokus rückt.
Digitalisierung ist ein vielschichtiges Stich- und Reizwort in vielen Bereichen des Wirtschafts- und Arbeitslebens, also auch in der Personalvertretung. Dabei ergibt sich eine besondere Dynamik daraus, dass sich sowohl die technischen Möglichkeiten, Arbeitsabläufe digital zu unterstützen, ständig verändern und weiterentwickeln, und der rechtliche Rahmen der Digitalisierung sich ebenfalls entwickelt.
BVerwG, Beschl. v. 28.2.2023 – 5 P 2/21 –
§ 8, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Satz 1 PersVG LSA.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.2.2023 – 5 L 1/22 –
§ 46 Abs. 2 Satz 1, 4, § 78 Abs. 2 PersVG LSA.
§ 935, § 944 ZPO.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.3.2023 – 5 M 2/23 –
§ 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 5 Nr. 1, 2 BPersVG.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.5.2023 – 17 LP 3/22 –
§ 33 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG a. F.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.3.2023 – OVG 62 PV 4/22 –
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